GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN
§1 GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Eternasolid GmbH Kruppstraße 2a,41540
Dormagen, Geschäftsführer Dennis Adrian und Mike Adrian (im Folgenden „Verkäufer“) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge
über Warenlieferungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Käufers erkennt der Verkäufer nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich
zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB
des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben
hiervon unberührt.
(2) Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der
ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer
in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
§2 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Dokumentationen,
Muster (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. An vorbenannten Unterlagen, die im Rahmen der
Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses übergeben werden, behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte
vor. Unterlagen, die im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ gekennzeichnet übergeben werden, dürfen nicht ohne Zustimmung des
Verkäufers an Dritte übergeben werden.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ihm schriftlich (z.B.
durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer anzunehmen.
§3 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW-Incoterms 2020) wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Montage der Ware erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(2) Teillieferungen in zumutbarer Weise sind zulässig, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Die Ware wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, unmontiert geliefert.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum
Versand übergeben hat, spätestens jedoch mit dem Verlassen seines Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige
beim Käufer auf diesen über. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Ware nach seiner Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers
an den Käufer zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern, sofort zu berechnen und bei Annahmeverzug des Käufers
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(5) Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten, Gitterboxen etc.) versandt, ist der Käufer verpflichtet, Ladehilfsmittel
in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurück zu liefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten
Frist von einer Woche nicht, schuldet er dem Verkäufer den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl und
Güte erforderlich ist.
(6) Erfolgt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung die Montage durch uns, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Beschädigung der Ware mit Abschluss der Montage auf den Käufer über. Die Parteien werden hierüber ein Montage und
Übergabeprotokoll erstellen.
§4 LIEFERFRISTEN, LIEFERHINDERNISSE, RÜCKTRITTSRECHTE
(1) Liefer-und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich so bestätigt hat. Liefertermine bezeichnen
den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Käufer.
(2) Der Verkäufer kommt nicht vor Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist mit seinen Liefer-oder Leistungsverpflichtung
in Verzug.
(3) Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse,
Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Pandemien, insbesondere Corona-Pandemie) unterbrechen für die Zeit ihrer
Dauer und Umfang ihrer Wirkung die Lieferverpflichtung des Verkäufers, auch wenn sich der Verkäufer bereits in Lieferverzug befindet.
(4) Sofern der Verkäufer mit seinen Vorlieferanten jeweils rechtzeitige kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat, stehen
von ihm genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(5) In den Fällen der §§4 (3) und 4 (4) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Käufer unverzüglich über den
Eintritt der höheren Gewalt in den Fällen der 4.3. bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung in den Fällen
der 4.4. informiert haben und dem Käufer unverzüglich etwaige erfolgte Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich
zur unverzüglichen Information und – im Falle des Rücktritts- Rückerstattung entsprechend der vorstehenden Regelung (Satz
1) gegenüber dem Käufer.
(6) Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt als Verzicht des Käufers auf seine vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ablieferung rügt.
(7) Alle Edelstahlmöbel und Sonderbauten sind keine Lagerware und sind damit von der Rückgabe ausgeschlossen.
§5 PREISE UND ZAHLUNGEN
(1) Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer. Kosten der
Versendung und Nebenkosten der Versendung (wie z.B. Steuern, Zölle, Fracht, Gebühren, sonstige Abgaben, Versicherungsprämien)
sowie die zum Versand erforderlichen Materialien sind vom Käufer wie auch die Kosten einer etwaig vereinbarten Montage
gesondert zu bezahlen.
(2) Die Rechnungen des Verkäufers sind, nachdem er die Kaufsache dem Käufer oder dem Transporteur übergeben hat und dem
Käufer die Rechnung zugegangen ist, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von ihm benanntes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem Verkäufer-Konto an.
(3) Zahlt der Käufer nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit, kommt er ohne weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug. Neben den
gesetzlichen Verzugszinsen behält sich der Verkäufer die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt § 353 HGB unberührt.
(4) Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit
es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte, fällige Gegenansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis handelt.
§6 WAREN ZUR ANSICHT UND PROBE
Stellt der Verkäufer dem Käufer Waren zur Ansicht oder zur Probe zur Verfügung, ist er berechtigt, den vollen Kaufpreis geltend zu
machen, wenn diese Ware beim Käufer untergegangen oder so stark beschädigt oder verschmutzt ist, dass ein vollständiger Wertverlust
eingetreten ist. Im Übrigen hat der Verkäufer Anspruch auf anteiligen Wertersatz, soweit der Käufer die Ware über das für
die Ansicht oder die Erprobung erforderliche Maß hinaus genutzt hat.
§7 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer
gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus
zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; er ist vielmehr berechtigt, lediglich
die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer
diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse
zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies
aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und
Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§8 RECHTE UND PFLICHTEN DES KÄUFERS BEI MÄNGELN
(1) Der Verkäufer haftet für Sach-und Rechtsmängel gelieferter Waren nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
§§ 434ff. BGB. Davon abweichend gilt für die Form der Nacherfüllung, dass der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt ist.
(2) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht
des Käufers auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der
mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können
oder dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.
(3) Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
(4) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon stets unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Tagen ab der Lieferung / Übergabe
anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Sollte sich im Rahmen der Prüfung einer als mangelhaft gerügten Sache herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, kann der Verkäufer
vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht
erkennbar
§9 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet er nur, soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt, bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren typischen Schadens. In allen
übrigen Fällen ist die Haftung des Verkäufers vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und-Ausschlüssen unberührt.
§10 VERJÄHRUNGSFRISTEN
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mängeln beträgt ein Jahr und beginnt mit Lieferung.
(2) Sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr.
(3) Abweichend von den vorstehenden Ziffern 1-2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:
– Schadensersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.
– Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
§11 ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort für Zahlung des Käufers ist Dormagen.
(3) Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Dormagen, wenn der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer hat jedoch auch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
Dormagen, Bundesrepublik Deutschland. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, dass
aufgrund der EuGVÜ vom 27. September 1998 bzw. der EU-Verordnung 44/2001 (EuGVO) zuständig ist.
§12 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Sollten eine oder mehrere Bedingungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Statt der unwirksamen Bestimmungen gelten solche als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bedingung verfolgten wirtschaftlichen
Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen.